For Research Use Only: obligations and consequences
All catalog substances are intended exclusively for laboratory research.
§ 01
Definition: For Research Use Only (RUO)
For Research Use Only (RUO) bezeichnet Stoffe, die ausschließlich für wissenschaftliche Forschung, methodische Validierung und präklinische Anwendungen bestimmt sind.
RUO-Substanzen sind nicht für die Anwendung am Menschen außerhalb genehmigter Studienprotokolle bestimmt. Sie besitzen keine arzneimittelrechtliche Zulassung.
Jede Zweckentfremdung kann straf-, zivil- und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
§ 02
Geltender regulatorischer Rahmen
Die Lieferung und Verwendung unterliegen AMG, BtMG, NpSG, AntiDopG, GefStoffV, ChemG, HWG und REACH (nicht abschließend).
Der Besteller ist verpflichtet, die für seinen Standort geltenden Vorschriften eigenständig zu prüfen.
§ 03
Wer ist bezugsberechtigt?
Nur registrierte Institutionen, Universitäten, CROs, Pharma-Unternehmen und vergleichbare Forschungseinrichtungen mit dokumentiertem Forschungszweck.
Privatpersonen ohne institutionelle Einbindung sind vom Bezug ausgeschlossen, sofern kein nachweisbares Studienprotokoll vorliegt.
§ 04
Untersagte Verwendungen
Jede humanmedizinische, kosmetische Endverbraucher-, sportdoping- oder Lebensmittelanwendung ist untersagt.
Weiterverkauf ohne RUO-Kennzeichnung und Weitergabe an Dritte ohne Forschungsnachweis sind verboten.
§ 05
Strafbarkeit bei Verstößen
Verstöße können nach AMG, BtMG, NpSG und AntiDopG strafrechtlich relevant sein, einschließlich Besitz, Erwerb und Inverkehrbringen.
Ordnungswidrigkeiten und berufsrechtliche Konsequenzen sind möglich.
§ 06
Zivilrechtliche Haftung
Der Besteller haftet für Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben vorbehalten.
§ 07
Bestätigung beim Bestellvorgang
Mit Bestellung oder Anfrage bestätigt der Besteller die RUO-Bestimmungen ausdrücklich.
Falsche Angaben zum Forschungszweck können zur sofortigen Vertragsbeendigung führen.
§ 08
Kontroll- und Auditrecht
Der Anbieter kann Nachweise zum Forschungszweck anfordern und Lieferungen bei Verdacht auf Zweckentfremdung ablehnen.
Proben können zu Dokumentationszwecken zurückbehalten werden.
